Viele Bundesländer haben inzwischen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe ihrer Liefer- und Dienstleistungsaufträge eingeführt. Dort wo die UVgO in Originalform eingeführt wurde, müssen Bieter ihre Angebote und Teilnahmeanträge grundsätzlich elektronisch einreichen.
Was ist die UVgO?
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist im Frühjahr 2017 für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen in Kraft getreten. Sie ersetzt damit die bis dato geltende Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und soll die Vergabe modernisieren. Zunächst galt die UVgO nur für die Bundesbehörden, aber nach und nach haben auch einige Bundesländer (Hamburg, Bremen, Bayern Saarland, Brandenburg, Nordhrein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Niedersachsen) sie eingeführt.
Was ist die E-Vergabe?
Bei der elektronischen Vergabe wird das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mittels elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt. Nach EU-Richtlinien soll die elektronische Vergabe zum Standard in der Kommunikation von Vergabeverfahren werden. Als Hilfsmittel für die E-Vergabe dienen diverse E-Vergabeplattformen.
Welche Bestimmungen zur elektronischen Vergabe gibt es durch die UVgO?
Gemäß § 38 UVgO gewährte die UVgO bis 31.12.2019 eine Übergangsfrist zur Nutzung der elektronischen Vergabe. Während dieser Frist waren Auftraggeber noch nicht verpflichtet, die Abgabe elektronische Angebote zu fordern. Seit dem 1.1.2020 ist diese Übergangsfrist nun abgelaufen und der Auftraggeber muss nun auch bei Unterschwellenvergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich grundsätzlich elektronische Teilnahmeanträge und Angebote fordern. Auch die sonstige Kommunikation (z.B. Bieterfragen, Anfordern fehlender Unterlagen, Klärung des Angebotsinhalts) soll elektronisch über das genutzte eVergabe-System geführt werden. Eine Ausnahme von der elektronischen Vergabe gibt es: Bei Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die E-Vergabe noch keine Pflicht.
UVgO noch nicht eingeführt?
In einigen Bundesländern kam es noch nicht zu der Einführung der UVgO. Dort gelten weiterhin die Regelungen der VOL/A. Diese sieht vor, dass der Auftraggeber, den Weg der Kommunikation – ob schriftlich oder elektronisch – vorgibt.
Unsere Tipps
first energy GmbH – Ihr Ansprechpartner für öffentliche Auftraggeber
Sprechen Sie uns an und erfüllen Sie die UVgO-Pflicht! Wir bieten Ihnen neben der ganzheitlichen Durchführung des Vergabeverfahrens punktuelle Unterstützung & Beratung an, die auf Ihre Wünsche und Anforderungen ausgerichtet ist.
Mit first energy wird Ihre Energiebeschaffung fristgerecht, professionell und rechtssicher durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auch hier. Möchten Sie über aktuelle Energiethemen weiterhin informiert werden, erhalten Sie hier unseren kostenlosen Newsletter.
Ihre Ansprechpartnerin
Manuela Feick
Telefon: 05605 93928-22
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
By accepting you will be accessing a service provided by a third-party external to https://first-energy.net/