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Was bedeutet Corona für die Meldefristen bei der EEG-, KWKG- und Offshore-Umlage und der Energieauditpflicht?

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Corona verändert aktuell unser Wirtschaftsgeschehen und viele Unternehmen fragen sich, ob es Erleichterungen bei der Meldung von Energiedaten, Wirtschaftsprüfertestaten oder beim Energieaudit gibt. Wir haben uns umgeschaut und alle wesentlichen Änderungen für Sie gebündelt.

Auf netztransparenz.de melden die Übertragungsnetzbetreiber, dass die Meldefristen zu den EEG-, KWKG- sowie Offshorenetz-Umlagen grundsätzlich bestehen bleiben. Demnach fordern die Übertragungsnetzbetreiber zu den gesetzlich festgeschriebenen Fristen des 31.05.2020 bzw. 31.07.2020 wie gehabt elektronische Meldungen. Die Übertragungsnetzbetreiber teilen außerdem mit, dass es hingegen für die Übermittlung der Wirtschaftsprüfertestate eine Fristverlängerung gibt, weil hier besondere erschwerende logistische Umstände durch die Corona-Pandemie vorlägen. Unternehmen haben nun bis zum nächsten Jahr Zeit das Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen. Spätestens bis zum 31.05. bzw. 31.07.2021 im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2020 muss das Testat vorliegen. Im Rahmen der Abrechnung für 2020 könnten dann auch Korrekturen für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber weisen aber auch daraufhin, dass die Pflicht zur Vorlage gemäß gem. § 75 EEG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 9 KWKG bestehen bleibt.

Auch die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Meldefristen, wie die Meldung der selbstverbrauchten Strommenge zur Begrenzung der EEG-Umlage, der KWKG-Umlage und die Begrenzung der Offshore-Umlage bestehen bleiben, aber die Wirtschaftsprüfertestate im kommenden Jahr nachzureichen oder eine Zweijahrestestierung vorzulegen ist.

Im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung (EEG-Umlagen Begrenzung) weist das BAFA daraufhin, dass aufgrund der Corona-Pandemie unter bestimmten Umständen Nachsicht gewährt wird. Das bedeutet, dass die Einreichung eines Wirtschaftsprüfervermerks oder Zertifizierungsbescheinigungen nicht zwangsläufig bis zum 30.06.2020 erfolgen muss.

Was bedeutet Corona für die Pflicht zum Energieaudit?

Das BAFA gibt bekannt, dass Unternehmen die durch die Corona-Pandemie das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen können, es nach der Krise unverzüglich nachholen müssen und eine Begründung abgeben müssen, warum es nicht in der Krise stattfinden konnte (z.B. wegen Corona kein Betretungsrecht durch Externe). Während der aktuellen Corona-Krise finden keine Stichprobenkontrollen durch das BAFA statt.

Fazit: Machen Sie Ihre Meldungen fristgerecht oder lassen Sie die Meldungen durch first energy fristgerecht umsetzen. Die Wirtschaftsprüfertestate können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachreichen. Für das Energieaudit gilt: Dokumentieren Sie genau, falls sich das Energieaudit bei Ihnen verzögert. Die Energieauditpflicht entfällt nicht. 

Sie brauchen Unterstützung? Dann sprechen Sie uns an. first energy ist seit 2001 bundesweit für Unternehmen im Einsatz. Wir kennen uns aus mit den gesetzlichen Meldefristen, Anforderungen an ein Energieaudit und sind Ihr erfahrender Energieexperte in allen Energiefragen.

Ihre Ansprechpartner:

Eva Kohlhausen

Eva Kohlhausen
Telefon: 05605 93928-11
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