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Steuern und Abgaben

Strompreis - eine Übersicht der aktuellen gültigen Steuern, Abgaben & Umlagen

Abgaben Strom 2025

Ein wesentlicher Bestandteil Ihres Strompreises sind die gesetzlich festgelegten Umlagen, Steuern und  Abgaben, deren Höhe vom Gesetzgeber jährlich bestimmt wird und auf die Ihr Stromlieferant keinen Einfluss hat. Um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen, haben wir die Abgaben Strom 2025 der vergangenen Jahre verglichen und übersichtlich zusammengefasst.
 

Die Stromumlagen bilden gemeinsam mit zusätzlichen Abgaben und Steuern einen festen Bestandteil des Strompreises. Sie dienen der Finanzierung zentraler Bereiche der Energiepolitik und Versorgung. Im Jahr 2025 sind die Umlagen auf Strom im Vergleich zum Vorjahr deutlich angestiegen. In diesem Artikel erhalten Sie detaillierte Einblicke in die aktuellen Zahlen und Fakten zur Strompreisumlage in Deutschland.

Tabbe zu den Steuern und Abgaben Strom 2015-2025
Tabbe zur Entwicklung der Steuern und Abgaben im Strom bei Kunden mit über 1 GWh
Tabelle zur Entwicklung der Steuern und Abgaben Strom für produzierendes Gewerbe
Tabelle der Entwicklung der Steuern und Abgaben Strom für das produzierende Gewerbe über 1 GWh

Abgaben 2025 auf Strom

Zu den Stromumlagen zählen derzeit die Umlage auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und die Offshore-Netzumlage. Diese Aufschläge machen zusammen mit der Stromsteuer und den Konzessionsabgaben rund ein Drittel des Strompreises aus. Insgesamt belaufen sich die Steuern und Abgaben sowie die Stromumlagen im Jahr 2025 auf 4,701 ct/kWh.

Verglichen zu 2021 sind sie um rund die Hälfte tiefer, was überwiegend auf den Wegfall der EEG-Umlage als Reaktion auf die Energiepreiskrise zurückzuführen ist. Grundsätzlich werden alle Kostenbestandteile vom Verbraucher an den Energieversorger entrichtet und von diesem an die jeweiligen Verwaltungseinheiten weitergegeben.

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Was sind Steuern und Abgaben im Strom?

Balken Grafik zur Entwicklung der Stromsteuer 2015-2025
Stromsteuer

Die Stromsteuer wurde 1999 von der Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt, um die Verbraucher zum Stromsparen zu animieren und die Umweltbelastung durch die Stromerzeugung zu reduzieren.
Diese Steuer wird auf Basis der verbrauchten Strommenge erhoben und zählt als Mengensteuer. Sie ist eine Verbrauchsteuer, die auf den Bezug von Strom angewendet wird und dient sowohl der Finanzierung des Bundeshaushalts als auch der Förderung umweltfreundlicher Energien.
Bestimmte Verbrauchergruppen, wie die energieintensive Industrie, profitieren von Ermäßigungen oder Befreiungen.

Bis Ende 2023 hatten energieintensive Unternehmen die Möglichkeit, über §10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) einen sogenannten Spitzenausgleich zu beantragen, wodurch ihnen bis zu 90 % der Stromsteuer erstattet wurden. Diese Regelung lief jedoch zum 01.01.2024 aus und wurde nicht verlängert.

Im November 2023 wurde innerhalb der Koalitionsparteien ein Kompromiss zur Debatte über den Industriestrompreis erzielt: Die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe wird auf das europäische Minimum von 0,05 Cent pro kWh gesenkt. Dieses Entlastungspaket ist zunächst bis Ende 2025 vorgesehen. Die Reduzierung der Stromsteuer wird durch §9b des StromStG geregelt. Antragsberechtigte Unternehmen müssen ihren Antrag beim zuständigen Hauptzollamt bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres rückwirkend für das Vorjahr einreichen.

Balken Grafik Entwicklung der EEG-Umlage
EEG-Umlage

Die EEG-Umlage wurde zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhoben. Sie wurde von den Stromverbrauchern gezahlt und diente dazu, die Differenz zwischen dem Marktpreis für Strom und den garantierten Einspeisevergütungen für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auszugleichen.

Ab dem 01. Juli 2022 setzte die Bundesregierung die Umlage auf „0“ und schaffte sie zum 1. Januar 2023 gesetzlich vollständig ab. Die Förderung erneuerbarer Energien erfolgt nun über den Bundeshaushalt, insbesondere durch den Klima- und Transformationsfonds.

Grafik zur Entwicklung der Umlage für die Abschaltbaren Lasten
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Die Umlage für abschaltbare Lasten gemäß § 18 der AbLaV ermöglichte es, große industrielle Verbraucher vorübergehend vom Stromnetz zu trennen, um die Stabilität des Netzes in Zeiten hoher Nachfrage oder drohender Engpässe sicherzustellen.

Die betroffenen Unternehmen erhielten eine Entschädigung für den Verzicht auf ihren Stromverbrauch, die durch eine Umlage auf alle Stromverbraucher finanziert wurde. Diese Regelung trug zur Netzstabilität bei und unterstützte den Ausbau erneuerbarer Energien. Die Umlage nach § 18 AbLaV wurde letztmalig für das Jahr 2022 veröffentlicht.

Balken Grafik Entwicklung Offshore Netzumlage
Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG

Die Offshore-Haftungsumlage dient der finanziellen Absicherung von Betreibern von im Meer installierten Windparks gegen Risiken, die durch Ausfälle während der Inbetriebnahme oder beim Netzanschluss entstehen können. Diese Risiken können beispielsweise durch technische Probleme, Verzögerungen oder unvorhergesehene Ereignisse entstehen, die dazu führen, dass der Windpark nicht wie geplant in Betrieb genommen werden kann.

Die Umlage wird auf alle Stromverbraucher umgelegt, um sicherzustellen, dass die Betreiber nicht allein für mögliche Verluste oder Schäden verantwortlich sind. Ziel dieser Regelung ist es, Investitionen in die Offshore-Windenergie zu fördern und den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen.

Über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) haben stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes ggf. die Möglichkeit die Umlage auf bis zu 15 % zu reduzieren, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Balken Grafik Entwicklung KWKG-Umlage 2015-2025
KWKG-Umlage

Die Einnahmen aus der KWKG-Umlage dienen dazu, die Kosten für die Förderung der Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zu decken. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) fördert die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme aus einer Energiequelle, um die Effizienz der Energieerzeugung zu steigern. Ein Beispiel für eine KWKG-Anlage ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Durch die Nutzung der Abwärme wird nicht nur der Gesamtwirkungsgrad erhöht, sondern auch der CO2-Ausstoß reduziert, was zur Erreichung der Klimaziele beiträgt.

Über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) haben stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes ggf. die Möglichkeit die Umlage auf bis zu 15 % zu reduzieren, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Balken Grafik Entwicklung §19 StromNEV-Umlage
Umlage nach § 19 Abs.2 Strom NEV

Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV diente dazu, stromintensive Unternehmen durch reduzierte Netzentgelte zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Die entgangenen Einnahmen der Netzbetreiber wurden auf alle Stromverbraucher umgelegt, was zu höheren Stromkosten für private Haushalte und kleinere Unternehmen führte. Diese Regelung war umstritten, da sie eine Umverteilungswirkung hatte.

Im Zuge der Energiewende wurde die Umlage umgewandelt und dient nun der Verteilung der Kosten für den Ausbau und die Instandhaltung der Stromnetze auf alle Stromverbraucher. Sie wird erhoben, um finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien entstehen. Die Einnahmen dienen zur Stabilisierung der Netzentgelte und zur Sicherstellung einer zuverlässigen Stromversorgung durch die Netzbetreiber. In dieser Umlage sind neben den umgelegten Kosten aus der Netznutzung gemäß § 19 StromNEV und der sogenannten „Wasserstoffumlage“ (§ 118 Abs. 6 EnWG) auch der Wälzungsbetrag enthalten, der zur Deckung der Verteilnetzkosten durch die Integration erneuerbarer Energien dient. Ab 2025 wird diese unter dem neuen Begriff „Aufschlag für besondere Netznutzung“ geführt.

Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV können Letztverbraucher, die als atypische Netznutzer gelten oder das Netz intensiv nutzen, individuelle Netznutzungsentgelte vereinbaren. Atypische Netznutzer sind solche, deren Jahreshöchstlast in lastschwachen Zeiten auftritt. Intensive Nutzer müssen jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden Verbrauch nachweisen. Um individuelle Netznutzungsentgelte nutzen zu können muss die Reduzierung bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Seit dem 01.01.2014 sind alle entsprechenden Vereinbarungen bei der Beschlusskammer anzuzeigen, um Transparenz zu gewährleisten.

Zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom:

Tabelle zur Konzessionsabgabe Strom 2025
Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen an Städte und Gemeinden zahlen müssen, um öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Abgabe wird in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt und umfasst zwei Bemessungsgruppen – Tarif- und Sondervertragskunden.

Konzessionsabgabenrechtlich werden bei Stromlieferungen als Sondervertragskunden ausschließlich Stromkunden (Letztverbraucher) betrachtet, die einen Jahresverbrauch von über 30.000 kWh pro Abnahmestelle aufweisen und in einem Kalenderjahr mindestens zweimal eine monatliche Höchstleistung von mehr als 30 kW erreichen.

Abnahmestellen die diese Anforderungen nicht erfüllen oder die auf Grundlage der § 36 (Grundversorgung) und § 38 ( Ersatzversorgung) EnWG versorgt werden fallen im Sinne der KAV unter die Kategorie Tarifkunden und werden entsprechend der Einwohnerzahl Ihres Standortes berechnet.

Möglichkeiten der Rückerstattung:

Sondervertragskunden, deren durchschnittlicher Strom-/Gaspreis des letzten Kalenderjahres, unter dem vom Stat. Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis für das vorletzte Kalenderjahr liegt, können sich die Konzessionsabgabe für die betroffene Abnahmestelle zurückerstatten lassen.

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