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Stromsteuer 2020 – das sollten Sie wissen

Die Corona-Krise bringt viele Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage. Daher sind Entlastungen, zum Beispiel bei der Stromsteuer wichtiger denn je. Die Stromsteuer fällt immer dann an, wenn der Endverbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Stromsteuer muss somit jedes Unternehmen bezahlen, das Strom verbraucht. Die Stromsteuer 2020 beträgt 2,05 Cent/kWh, das sind 20.500 Euro pro 1 Million Kilowattstunden. Gesetzesgrundlage ist hierbei das Stromsteuergesetz (StromStG).

Gibt es eine Entlastung von der Stromsteuer?

Auf Antrag kann Ihr Unternehmen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen von der Stromsteuer entlastet werden. Hierbei gilt: Beachten Sie die Frist! Die Entlastung kann nur für vergangene Zeiträume (Kalenderjahr 2019 oder Quartale 2020) beantragt werden. Für weiter zurückliegende Jahre können Sie keine Rückerstattung mehr beantragen. Daher kümmern Sie sich noch heute um Ihre Stromsteuerrückerstattung 2019! Wir unterstützen Sie gerne dabei. Vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin zur Senkung Ihrer Stromsteuerlast.

Wer profitiert von einer Stromsteuer-Entlastung 2020?

Im Bereich der Stromsteuer besteht 2020 die Möglichkeit der Steuerrückerstattung für Strom, der

verbraucht wird.

 

Zum produzierenden Gewerbe zählen in Deutschland Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, zuzuordnen sind. Über die genaue Zuordnung eines Unternehmens entscheidet in der Regel das zuständige Hauptzollamt.

Was ist, wenn ich den Strom nicht selbst nutze?

Die Stromsteuerentlastung gibt es nur für den Eigenverbrauch! Das bedeutet das Dritte die den eigenen Firmenstrom entnehmen aus der angegebenen Strommenge des Unternehmens herausgerechnet werden müssen (bzw. geschätzt werden müssen). Lagert z.B. ein Unternehmen den Betrieb der Firmenkantine in eine fremde Gesellschaft aus, muss der Strom gesondert gemessen und bei der Antragstellung herausgerechnet werden. Entscheidend, ob eine Stromentnahme herausgerechnet werden muss, ist z.B. die Dauerhaftigkeit der Entnahme Dritter und wem die genutzten Geräte gehören. So muss ein von einem externen Unternehmen betriebener Getränkeautomat herausgerechnet werden, die Stromentnahme durch das externe Catering zur Weihnachtsfeier hingegen nicht. Die gute Nachricht ist, es gibt auch Bagatellfälle, bei denen die Strommenge nicht herausgerechnet werden muss.

Die Tücke liegt im Detail

Auch wenn es eine Menge Feinheiten zu berücksichtigen gibt und ein Teil der Erstattungen sogar an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, eines ist wichtig.

Wer unterstützt mich beim Thema Stromsteuer?

 

first energy hat umfassende Erfahrungen im Energiemarkt und unterstützt Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir keine Steuerberatung durchführen dürfen.

 

Melden Sie sich frühzeitig und sparen Sie trotz Corona Geld.