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Nichts verpassen – Fristen, Meldungen und Nachweise in der Energiewelt

Im März enden wieder einige Fristen für Kunden, die „energierechtliche Privilegien“ in Anspruch nehmen, also zum Beispiel von einer reduzierten EEG-Umlage oder individuellen Netzentgelten profitieren.

Sie fragen sich ob Ihr Unternehmen ebenfalls von einer reduzierten EEG-Umlage oder individuell verhandelten Netzentgelten beim Strom profitieren könnte? Dann vereinbaren Sie direkt einen Termin mit einem unserer EnergieExperten.

Um Ihre Sonderrechte nicht zu verlieren, denken Sie bitte daran, jetzt diesen Übermittlungspflichten nachzukommen:

 

FristenFür wen
zum 31. MärzMitteilungspflicht Vergünstigung der § 19 StromNEV-Umlage
zum 31. MärzMeldepflicht KWK-Anlagenbetreiber (Anlagen > 50 MW)

Sie zahlen weniger § 19 StromNEV-Umlage? Handeln Sie jetzt!

Unternehmen, deren Verbrauch größer als 1 Mio. kWh ist, können eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage erhalten. Damit profitieren diese Unternehmen von einer Vergünstigung bei der § 19 Strom NEV-Umlage, womit eine Pflicht einhergeht: Für die Abnahmestellen mit mehr als 1 Mio. kWh pro Jahr müssen diese Unternehmen dem zuständigen Verteilnetzbetreiber bis zum 31. März mitteilen, wie viel von dem aus dem Netz bezogenen Strom sie selbst verbraucht haben und wie viel Strom davon an andere Letztverbraucher weitergeleitet wurde.

 

Diesbezüglich wird auch im Jahr 2021 ein Handeln notwendig, denn ab dem 01.01.2022 gelten neue Regelungen zum Messen und Schätzen von Drittmengen. Hierzu erhalten Sie weitere Informationen in unserem Blogbeitrag zur Drittmengenabgrenzung.

Das Frühjahr kommt – als KWK-Anlagenbetreiber aktiv werden!

KWK-Anlagenbetreiber haben ebenfalls bis zum 31. März Zeit, bestimmte Daten an ihren Netzbetreiber und an das BAFA zu übermitteln. Dazu zählen etwa die Nettostromerzeugung, der Brennstoffeinsatz und die Nutzwärmeerzeugung. Dies gilt allerdings ausschließlich für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 50 kW und mehr. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Mitteilung während der Dauer der Gewährung des KWK-Zuschlags. Für Anlagen ab 2 MW elektrischer Leistung ist die erzeugte Strommenge monatlich mitzuteilen.

 

Energieeffizientes Verhalten räumt viele Möglichkeiten ein, Kosten zu sparen. Dies bringt aber auch Pflichten mit sich. Doch sollten Sie sich davor nicht scheuen, denn ein Plus am Ende ist mit Sicherheit garantiert. Wir von first energy unterstützen Sie gerne dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und Ihren Pflichten nachzukommen.