Skip to content
Titelbild CBAM-Berichtspflicht
Bild von first energy

first energy

CBAM-Berichtspflicht – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

„Wirklich relevant wird das Thema der CBAM-Berichtspflicht für Unternehmen, die ab dem nächsten Jahr mehr als 50 Tonnen der betroffenen Waren – etwa Stahl, Aluminium oder Zement – aus Nicht-EU-Ländern importieren. Ab dem 01.01.2026 ist CBAM keine Testphase mehr, sondern Pflicht. Unternehmen, die sich bis dahin nicht vorbereitet haben, riskieren nicht nur Sanktionen, sondern auch operative Stillstände in ihren Lieferketten.“

Geschäftsführer Markus Barella

Was ist der CO2-Grenzausgleichsmechanismus?

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein zentrales Element des europäischen Green Deals und soll das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland reduzieren. Durch die Bepreisung von CO2-Emissionen bei Importen bestimmter Produkte schafft die EU gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen heimischen und ausländischen Herstellern.

 

Seit dem 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 in Kraft. Die CBAM-Berichtspflicht betrifft in erster Linie Unternehmen, die Waren aus bestimmten CO2-intensiven Sektoren aus Nicht-EU-Ländern einführen.

Wer ist von der CBAM-Berichtspflicht betroffen?

Die Regelung gilt für Unternehmen, die folgende Produkte aus Nicht-EU-Staaten importieren:

 

  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Aluminium
  • Strom
  • Chemikalien
  • Düngemittel

Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Waren mit ihren KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur) finden Sie in Anhang I der CBAM-Verordnung.

Der Zeitplan: Übergangsphase und vollständige Implementierung

zeitplan umsetzung cbam-berichtspflicht

Nach Stand der Planung September 2025

CBAM-Berichtspflicht - Was Betroffene jetzt tun müssen

  1. Überprüfen Sie Ihre Betroffenheit

Übersteigt der Gesamtwert der CBAM-betroffenen Waren in einer Sendung 150 Euro? (Hinweis: Ab 2026 wird diese Wertschwelle durch eine Mengengrenze von 50 Tonnen pro Jahr ersetzt)

 

  1. Registrierung im CBAM-Übergangsregister

Falls Sie betroffen sind, müssen Sie sich im CBAM-Übergangsregister anmelden. Der Zugang erfolgt über das Zollportal der EU. Dort finden Sie auch detaillierte Anleitungen zum Registrierungsprozess.

 

  1. Quartalsberichte einreichen

Für jedes Quartal müssen Sie einen Bericht über die importierten CBAM-Waren und deren CO2-Emissionen erstellen. Diese Berichte sind spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Quartals einzureichen. Für 2025 betrifft dies noch die Quartale Q3 und Q4.

 

  1. Antrag auf Zulassung als „zugelassener CBAM-Anmelder“

Parallel zur Berichterstattung sollten Sie bereits jetzt einen Antrag stellen, um ab 2026 den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Ohne diese Zulassung wird die Einfuhr von CBAM-Waren ab 2026 nicht mehr rechtmäßig sein.

Weiterführende Infos
Welche Daten müssen erfasst werden?

In den Quartalsberichten müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Menge der importierten CBAM-Waren (nach Warencode)
  • Tatsächliche direkte und indirekte CO2-Emissionen, die bei der Produktion entstanden sind
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für diese Emissionen gezahlt wurde
  • Die Ermittlung der Emissionsdaten erfordert eine enge Zusammenarbeit mit Ihren Lieferanten, da diese die notwendigen Produktionsdaten bereitstellen müssen.
Vor welchen Herausforderungen stehen Unternehmen durch den CBAM?
  • Datenbeschaffung: Die Erhebung verlässlicher Emissionsdaten von ausländischen Lieferanten kann komplex sein.
  • Systemanpassungen: Interne Prozesse und IT-Systeme müssen angepasst werden, um die erforderlichen Daten zu erfassen und zu verarbeiten.
  • Lieferkettenmanagement: Der CBAM erfordert ein tieferes Verständnis der eigenen Lieferkette und möglicherweise eine Neubewertung bestehender Lieferantenbeziehungen.
  • Finanzielle Auswirkungen: Ab 2026 werden zusätzliche Kosten durch den Kauf von CBAM-Zertifikaten entstehen.
Fazit: Jetzt strategisch handeln

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) markiert einen tiefgreifenden Wandel im internationalen Handel. Unternehmen, die frühzeitig Maßnahmen ergreifen, können nicht nur regulatorische Risiken reduzieren, sondern durch gezielte Beschaffungsstrategien und die Zusammenarbeit mit CO₂-effizienten Produzenten auch Kostenvorteile realisieren und sich so zukunftsfähig aufstellen.

 

Nutzen Sie die verbleibende Übergangszeit, um Ihre Prozesse anzupassen und sich optimal auf die vollständige Implementierung ab 2026 vorzubereiten.

Sie haben Fragen zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus oder benötigen Unterstützung bei der Implementierung?

Als Experten für Energie- und Nachhaltigkeitsstrategien unterstützen wir Sie bei allen Aspekten des CO2-Grenzausgleichsmechanismus:

 

  • Betroffenheitsanalyse: Wir prüfen, inwieweit Ihr Unternehmen von den CBAM-Regelungen betroffen ist.
  • Prozessimplementierung: Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung effizienter Prozesse zur Datenerfassung und -berichterstattung.
  • CO₂-Bilanzierung: Unternehmen erhalten entweder die Emissionsdaten direkt von ihren Lieferanten oder sind verpflichtet, eine „Nullmeldung“ (0-Meldung) im dritten oder vierten Quartal abzugeben. Ab 2026 ist die Nutzung von Standardwerten, welche von der EU-Kommission festgelegt werden, wieder vorgesehen. Wir unterstützen Sie dabei, diese Standardwerte zu identifizieren und die entsprechenden Emissionen präzise zu berechnen.
  • Lieferantenmanagement: Wir beraten Sie bei der Kommunikation mit Ihren Lieferanten und der Beschaffung der notwendigen Daten.
  • Strategische Anpassung: Wir entwickeln mit Ihnen Strategien, um die finanziellen Auswirkungen des CBAM zu minimieren und Ihre Lieferkette zukunftssicher zu gestalten.

 

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. Unsere Experten helfen Ihnen, die Anforderungen der CBAM-Berichtspflicht effizient umzusetzen und Ihre CO2-Bilanzierung zukunftssicher zu gestalten.

Weitere interessante Blogbeiträge