Elekromobilitaet-als-Hindernis

Sie als Unternehmen zahlen Strom- und Energiesteuer auf extern bezogene Energie. Diese Steuern machen mit 2,05 ct/kWh einen nicht unerheblichen Teil Ihrer gesamten Energiekosten aus! Doch Sie haben lapidar gesagt Glück im Unglück: Das StromStG und das EnergieStG bieten signifikante Entlastungsmöglichkeiten! Bei diesen beiden Steuern können Unternehmen in der Regel Entlastungen von bis zu 80 Prozent erzielen. Viele Unternehmen nutzen die bestehenden Entlastungsmöglichkeiten trotz der potentiellen Ersparnisse nicht vollständig aus und verschenken somit viel Geld, weil sie entweder bei der Antragsstellung formale Fehler begehen oder gar nicht von den komplexen Entlastungen wissen.

Die Entlastungsanträge (leider keine ganz einfache Sache) sind einschließlich der entsprechenden Mengennachweise beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) zu stellen. Doch für die einzelnen Anträge gibt es unterschiedlichste Voraussetzungen: Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom bzw. Energieerzeugnisse vollständig erlassen oder erstattet.Dies gilt also z.B. für Unternehmen die Glaswaren, Beton oder Metallerzeugnisse herstellen. Sie wollen wissen, ob auch Sie dazu zählen und profitieren können? Dann sprechen Sie uns an! Wir kennen uns mit den Vorschriften aus – werfen Sie dazu auch einen Blick auf unsere zufriedenen Kundenstimmen.

Was ist, wenn ich Elektromobilität nutze – was ist mit dem Strom der dafür verbraucht wird?

Wird eine Stromsteuerentlastung beantragt, fragt das Hauptzollamt neuerdings ab, ob der zur Entlastung angemeldete Strom, Strom für Elektromobilität beinhaltet. Je nachdem wie die Elektromobilität genutzt wird, darf dieser Strom nämlich nicht in die Strommenge zur Berechnung der Entlastung miteinfließen! Das ist ein Beratungsaspekt von vielen, den wir im Bereich der Steuerentlastungen für Sie im Blick haben.

Sobald die Nutzung des Elektrofahrzeuges außerhalb des Firmengeländes stattfindet, muss der Strom durch Elektromobilität abgegrenzt werden. Der verbrauchte Strom eines elektronisch betriebenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände muss also nicht zwingend herausgerechnet werden. Sobald ein Elektrofahrzeug (auch ein Hybrid) aber außerhalb des Firmengeländes fährt, muss der Ladevorgang gemessen werden, damit eine Herausrechnung dieses Stromes möglich ist! Aktuell reicht noch eine Schätzung aus – wir empfehlen aber jetzt schon einen Zähler einzubauen, denn dies wird die Zukunftsmusik sein.

Elektromobilität macht die Steuerrückerstattung also nicht gerade leichter, ist aber im Sinne eines nachhaltigen modernen Mobilitätskonzeptes nicht zu unterschätzen.

Sie haben Fragen, ob Ihre Elektromobilität herausgerechnet werden muss oder wollen die Stromsteuerrückerstattung lieber in erfahrene Hände legen? Dann sprechen Sie uns an! In einem kostenfreien Erstgespräch erörtern wir Ihre Möglichkeiten und Sie können sicher sein, dass Sie mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft haben werden. Verschenken Sie die Rückerstattung nicht, sondern gehen Sie den Weg mit uns gemeinsam.