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Post EEG Anlagen 2023 und Gewinnabschöpfung

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Welche Auswirkungen dies auf Post EEG Anlagen 2023 und für die Anlagenbetreiber oder potentiell zukünftiger Anlagenbetreiber hat, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag. Durch die nervenaufreibende Börsensituation und die zahlreichen Herausforderungen im letzten Jahr, wurde nahezu unbemerkt die EEG Novelle 2023 vorgestellt und beschlossen. Deutlich mehr polarisierte hingegen der Beschluss über die Gewinnabschöpfung für Stromerzeugungsanlagen gegen Ende des Jahres. Die Zeit nach der gesetzlichen Förderdauer wird als Post EEG-Phase bezeichnet.

Politische Maßnahmen und Zielsetzungen

Zunächst betrachten wir die Neuerungen, die das EEG 2023 mit sich bringt, im Detail. Neben geänderten Vergütungssätzen und Rahmenbedingungen für EE-Anlagen, beinhaltet das EEG zudem die politischen Ziele im Bereich der regenerativen Energien. Die Bundesregierung plant bis 2030 mindestens 80 % des deutschen Strombedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken. Laut aktueller Zahlen der Bundesnetzagentur lag der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Gesamtverbrauch bei rund 48,3 % im letzten Jahr. Um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, ist geplant bis 2030 die installierte Leistung im Bereich Solar auf 215 GW und im Bereich Wind auf 115 GW auszubauen. Bis 2040 wird darüber hinaus eine installierte Gesamtleistung der Erneuerbaren Energien von 560 GW (400 GW Solar und 160 GW Wind) als Ziel gesetzt.

Zudem sind weitere flankierende Maßnahmen geplant, die die notwendigen Verfahren für Anlagenbetreiber vereinfachen und für eine Entbürokratisierung sorgen sollen. Beispielsweise ist von einem bundeseinheitlichen, digitalen Portal für Verteilnetzbetreiber die Rede, welches die Bearbeitung von Netzanfragen deutlich beschleunigen soll. Obendrein entscheidet der Bundestag aktuell über ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Photovoltaik-Anlagen, welches den Prozess auf nur 3 Monate verkürzen soll.

EEG-Umlage und aktuelle Vergütungssätze

Wie Sie vermutlich bereits seit einigen Monaten Ihren Bezugsrechnungen entnehmen können, wurde die EEG-Umlage für den Strombezug ab dem 01.07.2022 auf 0 ct/kWh reduziert. Nachdem anfangs eine Wiedereinführung nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte, steht nun durch das EEG 2023 der Beschluss fest, dass die EEG Umlage zum 01.01.2023 vollständig abgeschafft wurde. Alle weiterhin anfallenden Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sollen zukünftig durch den Bundeshaushalt und insb. durch die CO2-Steuer finanziert werden.

Neben der Abschaffung der EEG-Umlage wurden zudem die Vergütungssätze für Erzeugungsanlagen, die innerhalb des EEG gefördert werden, angehoben. Diese werden nach Betriebsmodus und installierter Leistung differenziert und sehen seit dem 01.01.2023 wie folgt aus:

Beispiel: Eine 15 kWp-Anlage, die als Überschusseinspeisung betrieben wird, erhält demnach für die ersten 10 kWp eine Vergütung von 8,6 ct/kWh und für die verbleibenden 5 kWp 7,5 ct/kWh. Somit liegt die Einspeisevergütung im Durchschnitt bei 8,2 ct/kWh.

Zudem bekommen Anlagen, die sich in der Direktvermarktung befinden, pauschal 0,4 ct/kWh mehr vergütet. Da die Direktvermarktungspflicht sowohl bei Volleinspeisung als auch bei Überschusseinspeisung ab einer Größe von 100 kWp gilt, erhalten die Anlagenbetreiber entsprechend keine EEG-Vergütung, sondern stattdessen ausnahmslos ihren anzulegenden Wert.

Post EEG Vergütung

Wechsel des Betriebsmodus und Post EEG Anlagen

Weitere signifikante Änderungen gibt es im Bereich der Betriebsmodi. Durch das EEG 2023 ist es nun erlaubt im gleichen Jahr zwei Anlagen zu bauen und in Betrieb zu nehmen. Dabei ist es zudem möglich, dass die PV-Anlagen einen unterschiedlichen Betriebsmodi besitzen. Somit kann beispielsweise eine Anlage als Überschusseinspeisung realisiert werden, die optimal auf das eigene Verbrauchsverhalten zugeschnitten worden ist und zusätzlich die restliche zur Verfügung stehende Fläche für die Volleinspeisung genutzt werden.

Darüber hinaus ist die langfristige Bindung an den gewählten Betriebsmodus nicht notwendig. Es besteht die Möglichkeit jährlich bis zum 1. Dezember beim Netzbetreiber den Modus, mit dem die Anlage betrieben wird, zu wechseln.

Zudem gibt es gute Neuigkeiten für Betreiber von ausgeförderten Anlagen, sogenannten Post EEG Anlagen. Anlagen, die bereits 20 Jahre lang über das EEG gefördert wurden, haben durch das EEG 2023 die Möglichkeit weiterhin ihren erzeugten Strom an den Netzbetreiber zu verkaufen und dafür eine entsprechende Vergütung zu erhalten. Hierfür wird jedoch nicht mehr der anzulegende Wert herangezogen, sondern der Jahresmarktwert für Solarstrom. 

Gewinnabschöpfung bei Stromerzeugungsanlagen

Neben den Änderungen durch das EEG 2023 gibt es eine weitere zeitlich begrenzte Neuerung im Bereich der Photovoltaik, die Gewinnabschöpfung. Diese betrifft ebenfalls die Vergütung von Solarstrom und ist innerhalb des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) geregelt. Ausnahmen bilden hier Anlagen bis zu 1 MWp installierter Leistung und sogenannte On-Site-PPAs, die ohne Nutzung des öffentlichen Netzes auskommen.

Durch das stark gestiegene Preisniveau zu Beginn des letzten Jahres, was in einem gemäßigteren Maße noch in diesem Jahr zu beobachten ist, konnten Betreiber von EE-Anlagen durch den Stromverkauf hohe Gewinne erzielen. Diese sogenannten Überschusserlöse sollen die Grundlage zur Finanzierung der Strom- bzw. Gaspreisbremse bilden und werden daher rückwirkend vom 01.12.2022 bis zunächst 30.06.2023 in einem gewissen Maße abgeschöpft. Dieser individuelle Abschöpfungsbetrag berechnet sich wie folgt:


Abschöpfungsbetrag = (Überschusserlös – Zulässiger Erlös) × 0,9

Sowohl der Überschusserlös als auch der Referenzwert bzw. der zulässige Erlös sind abhängig von der Technologie und dem gewählten Berechnungsmodell. Um den Überschusserlös kalkulieren zu können muss die eingespeiste Strommenge mit dem energieträgerspezifischen Marktwert multipliziert werden. Die Bestimmung des zulässigen Erlöses ist im Vergleich dazu etwas komplexer und berechnet sich für die unterschiedlichen Förderausprägungen wie folgt:

EEG 2023 Gewinnabschöpfung

Zusätzlich zu den vorangehend dargestellten Referenzwerten, gewährt die Bundesregierung einen weiteren Sicherheitszuschlag von 6 % des Mittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts des jeweiligen Monats.

Anlagenbetreiber haben zudem die Möglichkeit alternativ das Spotpreismodell für die Abrechnung zu wählen. Bei diesem Modell wird nicht der Marktwert zur Bestimmung des Überschusserlöses angesetzt, sondern der stündlich variierende Spotmarktpreis abzüglich 0,4 ct/kWh. Durch diese abweichende Berechnungslogik bietet sich in Stunden, in denen der Spotmarktpreis unterhalb des jeweiligen Marktwerts liegt, die Möglichkeit einen geringeren Abschöpfungsbetrag ansetzen zu müssen. Nachteilig dabei ist jedoch auf der einen Seite die Volatilität des Spotmarktes und auf der anderen Seite die deutlich komplexere und zeitintensivere Abrechnung des Abschöpfungsbetrages.

Sie möchten nähere Informationen zur Post EEG Vergütung oder Post EEG Direktvermarktung für 2023 erhalten? Dann melden Sie sich gerne bei uns und wir schauen uns gemeinsam Ihre individuellen Bedingungen an. Lassen auch Sie sich von unserer Erfahrung überzeugen.

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Henrik Rettberg
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