Neuigkeiten zum Energie- und Stromsteuergesetz

Noch wenige Wochen bis zum 01.01.2018, dann treten die neuen Änderungen zum Energiesteuergesetz (EnergieStG) und zum Stromsteuergesetz (StromStG) in Kraft. Damit wird die Umsetzung von Europarecht in nationales Recht fortgeschrieben.

Wir haben uns die Änderungen angeschaut. Was für Sie nun interessant sein wird:

Regelungen zur Elektro- und Hybridmobilität

Elektrofahrzeuge und Plugin-Hybridfahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr können künftig von einer Teilentlastung der Stromsteuer profitieren. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes heißt es hingegen: Für Strom, der für E-Fahrzeuge verwendet wird, gibt es keine Steuerentlastung.

Batteriespeicher

Für die Stromentnahme aus Batteriespeichern wird auf Antrag keine Stromsteuer fällig.

Erdgas & Flüssiggas

Der ermäßigte Steuersatz für Erdgas als Kraftstoff wird bis 31.12.2023 verlängert und danach stufenweise abgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas soll bis 2019 vollständig erhalten bleiben. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas soll ab 2019 stufenweise zurückgefahren werden, so dass der reguläre Steuersatz dafür dann erst ab 2023 gelten wird.

Neben den genannten Änderungen, sehen die neuen Gesetzesänderungen vor allem eine Vereinheitlichung der Begriffsdefinitionen zwischen EU-Recht und Bundesrecht vor. 


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