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Nichts verpassen – Fristen, Meldungen und Nachweise in der Energiewelt

Fristen_Energiewelt

Sie nehmen energierechtliche Privilegien in Anspruch? Zahlen zum Beispiel eine reduzierte EEG-Umlage oder profitieren von der § 19 StromNEV-Umlage?

Dann sollten Sie auch diesen Monat einige Fristen im Blick behalten, damit Sie Ihre Sonderrechte nicht verlieren!

Frist für wen
zum 28. Februar Anlagenbetreiber Eigenversorgung
zum 28. Februar Energieaudit

Noch wenige Tage Zeit - für Eigenerzeuger

Unternehmen, die eine Anlage zur Eigenversorgung bei Strom ohne eine Weiterleitung an Dritte betreiben, haben bis zum 28. Februar eine Meldung der umlagepflichtigen Strommengen des Vorjahres an den zuständigen Verteilnetzbetreiber zu tätigen. Da auf dieser Basis die Endabrechnung der EEG-Umlage für das Vorjahr getätigt wird, müssen auch Korrekturen gemeldet werden. Werden die umlagepflichtigen Strommengen nicht gemeldet oder bleibt eine Korrekturmeldung aus, so drohen Sanktionen. Entweder erhöht sich die EEG-Umlagepflicht auf 100% oder sie steigt um 20 Prozentpunkte.


Es drängt – jetzt ein Energieaudit nachweisen

Unternehmen, die verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen, müssen dieses bis zum 28. Februar erledigt haben. Die bis zum 28. Februar geltende Pflicht ist eine Kulanzregelung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geht davon aus, dass der Grund für das verspätete Energieaudit die Corona-Pandemie sei. Dennoch sollte der Pflicht bis dato nachgekommen werden. Zusätzlich spricht das BAFA die Empfehlung aus, die Gründe für die Verzögerung zu dokumentieren und Nachweise für eine Stichprobenprüfung griffbereit zu halten. Das verpflichtende Energieaudit mit seiner Onlinemeldung sollte bis zum 28. Februar nachgeholt werden. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh pro Jahr gilt eine Ausnahme: Die vereinfachte Online-Erklärung. 

Eva Kohlhausen

Eva Kohlhausen
Telefon: 05605 93928-11
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