EDG-L

In aller Munde war am vergangenen Freitag, dem 20. September 2019 das große Klimapaket der Bundesregierung. Aber auch der Bundesrat hatte an diesem Freitag viel zu tun: 91 Tagesordnungspunkte behandelte der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. September 2019, 59 Reden wurden gehalten, 25 zu Protokoll gegeben. Ebenfalls zur Abstimmung stand dabei das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Gleich zu Beginn der Sitzung, als TOP 6 gab der Bundesrat dem Gesetz grünes Licht. Der Bundestag hatte dem Gesetz bereits in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 zugestimmt.

Das vorliegende Gesetz umfasst die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits.

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Kernpunkte sind u. a.:

- die Reduzierung der Pflichten von Unternehmen, mit keinem KMU-Status und einem Gesamtenergieverbrauch von 500 000 kWh (Bagatellgrenze) jährlich oder weniger. Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh pro Jahr müssen demnach kein vollständiges Audit mehr durchführen, sondern nur per vereinfachter Online-Erklärung Angaben zu ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch und ihren Energiekosten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden (sog. vereinfachtes Audit).

- die Einführung einer verpflichtenden Online-Erklärung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) auf der Basis ausgewählter Eckdaten aus dem Energieauditbericht.

- Unternehmen, welche ihr reguläres bzw. vereinfachtes Energieaudit zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen und dem 31.12.2019 durchführen müssen, erhalten für die erste Online-Erklärung eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2020.

- die Fortbildungspflicht für Energieberater.

- Für Wiederholungsaudits, die vor dem Inkrafttreten des novellierten EDL-G fällig sind, gelten die Änderungen nicht (keine sog. Bagatellgrenze).

- Unternehmen, die ISO 50001 oder ein Umweltmanagement nach EMAS eingeführt haben, müssen keine Online-Erklärung abgeben. Folgende Abbildung der BAFA verdeutlicht, wer vom Wiederholungsaudit betroffen ist:


Wissen Sie nicht, ob Sie vom Wiederholungsaudit 2019 betroffen sind bzw. Ihr EnergieAudit steht noch an, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir klären das für Sie und begleiten Sie bei Bedarf von Beginn an zu Ihrem erfolgreichen EnergieAudit. >>> Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Audit-Experten <<<

Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie unter:

- Stellungnahme Bundeswirtschaftsministerium

- BT 383/19 Grunddrucksache (PDF, 300KB)

- BR 383/19(B) Beschlussdrucksache (PDF, 76KB)

Ihr Ansprechpartner für Ihr EnergieAudit: