Energieaudit – Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft

Am 26.11.19 ist die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Durch die Weiterentwicklung und Vereinfachung des Gesetzes werden zahlreiche Unternehmen (Nicht-KMU) entlastet, die unter die neue Bagatellgrenze von 500.000 kWh fallen. Die weiteren wesentlichen Änderungen haben wir in unserem Blogbeitrag zur EDL-G Novelle zusammengefasst. In diesem Blog geben wir Ihnen einen Einblick in die Online-Erklärung sowie die Berechnung Ihres Gesamtenergieverbrauchs.

Die Berechnung Ihres Gesamtenergieverbrauchs

Unternehmen mit einem geringen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger müssen zukünftig statt eines kompletten Energieaudits lediglich Basisdaten zu Ihrem Energieverbrauch melden. Zunächst gilt, dass 100% des gesamten Energieverbrauchs über das letzte Jahr zu ermitteln sind. Dazu gehört der Energieverbrauch aller Standorte, Gebäude und Energieverbraucher, die vom Unternehmen selbst genutzt werden. Die verwendeten Energieträger müssen in kWh und EUR angegeben werden. Von der Berücksichtigung ausgenommen sind Energieverbräuche, die:

  • ausschließlich im Ausland,
  • durch Flugzeuge,
  • durch Dienstwagen, die auch privat genutzt werden,
  • durch Leasing-Fahrzeuge,
  • durch Transport von Dritten durchgeführt,
  • durch Home-Office,

entstanden sind.

Die Online-Erklärung

Wenn Sie nach der Ermittlung Ihres Gesamtenergieverbrauchs lediglich auf 500.000 kWh oder weniger kommen, müssen Sie nur Basisdaten ohne Belege an das BAFA melden. Es ist jedoch zu beachten, dass das BAFA Stichprobenkontrollen durchführen kann. Unter die benötigten Informationen fallen Angaben zu Ihrem Unternehmen sowie zu Ihrem Energieverbrauch. Die Meldung erfolgt über ein Online-Formular.

Allerdings müssen auch Unternehmen oberhalb der Bagatellgrenze in Zukunft Basisdaten aus dem Energieauditbericht über ein Online-Formular an das BAFA melden. Dazu gehören Angaben zu Ihrem Unternehmen, zum Energieauditor, Energieverbrauch, Effizienzmaßnahmen und den Kosten des Energieaudits. Diese Meldung kann auch über den Energieauditor im Namen des Unternehmens erfolgen. Spätestens zwei Monate nach dem Energieaudit müsse die Daten beim BAFA eingehen. Für Energieaudits zwischen Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 26.11.19 und Ende des Jahres 2019 gilt eine Meldefrist bis zum 31.03.2020. Diese Fristen gelten auch für Unternehmen, die unter der Bagatellgrenze liegen.

Gut zu wissen!

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben, müssen Sie keine Online-Erklärung abgeben. Bei zertifizierten Unternehmensgruppen kann es jedoch sein, dass durch die 90%-Regelung einzelne kleine Standorte nicht zertifiziert sind. Sollte das der Fall sein, müssen diese Standorte in einer Online-Erklärung Informationen, auch zum EnMS, EMAS oder Energieaudit der Unternehmensgruppe machen.

Wir unterstützen Sie gerne

Ob Sie ein Energieaudit durchführen möchten, Unterstützung beim Ausfüllen der Online-Erklärung oder bei der Zertifizierung Ihres Energiemanagementsystems benötigen. Unser erfahrenes Team steht Ihnen bei allen Fragen zum Energieaudit und Energiemanagement kompetent zur Seite.

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