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Energieaudits 2019 nach EN 16247-1: Neue BAFA-Vorgaben im Merkblatt für Energieaudits veröffentlicht

Energieaudit

Viele Unternehmen fragen sich, wie oft ein Energieaudit nach EN 16247 durchgeführt werden muss. Das Energiedienstleistungsgesetz schreibt für Nicht-KMU alle vier Jahre Energieaudits vor, sofern kein Energie- (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) besteht. Da das erste verpflichtende Energieaudit 2015 stattfand, stehen für 2019 nun die Wiederholungsaudits an. Auf seiner Internetseite hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun mit Stand vom 13.Februar 2019 ein aktualisiertes Merkblatt für Energieaudits und einen überarbeiteten Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 veröffentlicht. Im Vergleich mit dem Energieaudit von vor vier Jahren ändern sich nun folgende Bereiche:

  • Strukturelle Anpassungen/Änderungen des Energieauditberichts im Energieaudit nach EN 16247
  • Pflicht zur Durchführung eines detaillierten Auftaktgesprächs mit Protokoll
  • Umfangreichere Anforderungen an die Dokumentation des Clusterungsprozesses bei Unternehmen mit Multi-Site-Verfahren
  • Veränderungen betreffend der anzufertigenden Energieflussdiagramme sowie des Datennachweises.
  • Ausweitung der Darstellungsformen der Energiebilanz: alle Standorte müssen separat erfasst und energetisch mit Lastgangprofil dargestellt werden
  • Hilfestellungen zur Interpretation der 90%-Regeln, bezüglich des zu begründenden Energieverbrauchs: Standorte, die weniger als 10% des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen, können vom Energieaudit ausgenommen werden, zunächst müssen aber alle Daten erfasst werden
  • Neue tabellarische Darstellungsform der Energieeffizienzmaßnahmen
  • Änderung der Kriterien zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen: Die Amortisationszeit gilt als nicht mehr geeignet für Energieeffizienzvorhaben. Es werden ausführlichere und mathematische Belege für Energieeinsparungen verlangt, die durch die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz erzielt werden sollen: z.B. Einbezug der Energiepreissteigerung, Kapitalmarktkosten, die Lebensdauer der Geräte, Vergleich der Wartungskosten, aber auch Änderungen in der Produktivität sowie Demontagekosten für Altanlagen sowie Schadstoffrückbau und Entsorgung usw.
  • Erhöhte Anforderungen für die Rangfolge der geplanten Effizienzmaßnahmen sowie Umsetzungspläne
  • Geänderte Anforderungen an Kennzahlen: Bildung und Bewertung von geeigneten Energieleistungskennzahlen an den Standorten
  • Genauere Forderungen an die Dokumentation der eingesetzten Querschnittstechnologien


Allen Unternehmen, die für die Erfüllung der Energieaudit-Pflicht in 2019 noch keinen passenden Energiedienstleister für Ihr Energieaudit 2019 haben, steht die first energy GmbH mit Rat und Tat zur Seite. Wir kennen uns bestens aus mit den BAFA-Vorgaben. 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt gemäß § 8c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Prüfung der Einhaltung der Energieaudit-Pflicht durch. Damit auch Sie erfolgreich Ihr Energieaudit durchlaufen und alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen, unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung als Energiedienstleister. Sprechen Sie uns unverbindlich an und wir schauen uns Ihre Situation an.

Weitere Informationen zum EnergieAudit erhalten Sie auch unter: https://first-energy.net/energieaudit

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