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Auf Antrag kann Ihr Unternehmen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen von der Stromsteuer nach § 9b StromStG oder der Energiesteuer nach § 54 Energiesteuergesetz entlastet werden.

Eine Steuerentlastung kann für nachweislich versteuerten Strom gewährt werden, wenn Sie einige Kriterien erfüllen.

Sie sollten sich aber beeilen, denn von einer Steuerentlastung für 2018 können Sie nur profitieren, wenn die entsprechenden Anträge bis zum 31.12.2019 gestellt sind (vgl. § 17b Abs. 1 StromStV)

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

  • Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
  • Sie müssen einen Nachweis über die Menge des verbrauchten Stromes und der Energieerzeugnisse wie Erdgas, Öl oder Flüssiggas erbringen.
  • Sie müssen den Verwendungszweck des Stromes und der Energieerzeugnisse angeben.


Wichtig: Die Entlastung wird erst gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. 

Was ist, wenn ich den Strom nicht selbst nutze?

Die Stromsteuerentlastung gibt es nur für den Eigenverbrauch! Das bedeutet das Dritte die den eigenen Firmenstrom entnehmen aus der angegebenen Strommenge des Unternehmens herausgerechnet werden müssen (bzw. geschätzt werden müssen). Lagert z.B. ein Unternehmen den Betrieb der Firmenkantine in eine fremde Gesellschaft aus, muss der Strom gesondert gemessen und bei der Antragstellung herausgerechnet werden. Entscheidend, ob eine Stromentnahme herausgerechnet werden muss, ist z.B. die Dauerhaftigkeit der Entnahme Dritter und wem die genutzten Geräte gehören. So muss ein von einem externen Unternehmen betriebener Getränkeautomat herausgerechnet werden, die Stromentnahme durch das externe Catering zur Weihnachtsfeier hingegen nicht. Die gute Nachricht ist, es gibt auch Bagatellfälle, bei denen die Strommenge nicht herausgerechnet werden muss:
(Quelle: Weiterleitung von Strom auf dem Betriebsgelänge, Deutscher IHK-Tag)

Wer ist für die Strom- und Energiesteuerentlastung zuständig?

Für die Bearbeitung der Anträge sowie Rückerstattung ist der Bund und damit die jeweiligen Hauptzollämter zuständig.

Wer unterstützt mich beim Thema Strom- und Energiesteuer Erstattung und bei den Anträgen?

Sie wissen nicht, ob Sie tatsächlich etwas zurückerhalten können? Oder was zusätzlich zu beachten ist? Dann vereinbaren Sie einen kostenlosen Erstberatungstermin zur Energiesteuer und wir gehen gemeinsam mit Ihnen nochmals Ihre individuellen Gegebenheiten anhand der Voraussetzungen durch.

Ihre Ansprechpartnerin: