News Drittmengenabgrenzung

Mit Bundestags-Beschluss vom 17.12.2020 wurde die Übergangsfrist zur mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung von Drittmengen auf den 31.12.2021 verlängert.

Bisher mussten Unternehmen, die von Vergünstigungen im Energiebereich profitieren, den Strom, den Sie an Dritte weiterleiten mess- und eichrechtskonform abgrenzen.

Mit dem neuen Beschluss müssen diese Drittmengen nun nicht mehr ab dem 01.01.2021 abgegrenzt werden, sondern erst zum 31.12.2021.

Dennoch sollten Unternehmen die Zeit nutzen, die durch den Beschluss gewährt wird. Denn spätestens in einem Jahr müssen die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt sein.

Für weitere Informationen lesen Sie in unserem Blogbeitrag Drittmengenabgrenzung zu der komplexen Thematik nach. Bei weiteren Fragen zur Umsetzung unterstützen wir Sie gerne mit unserer Expertise. 

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Drittmengen abgrenzen müssen und was alles abgrenzt werden muss? Wir helfen Ihnen – kommen Sie einfach auf uns zu.