Drittmengenabgrenzung

Sie als Unternehmer profitieren von zahlreichen Reduzierungsmöglichkeiten im Bereich der EnergieSteuern und Abgaben. Mit entsprechenden Anträgen, zum Beispiel, im Bereich der EEG- Umlage, KWKG-Umlage oder §19-Umlage können Sie erheblich einsparen. Das ist wichtig, weil die Steuern und Abgaben zusammen mit den Netznutzungsentgelten gut 75 % Ihrer EnergieKosten ausmachen.

Gelten die Reduzierungen für jeden Strom den ich verbrauche, fragen sich viele Unternehmer.

Nein! EnergieVerbrauch von anderen Letztverbrauchern (sogenannten Dritten) bzw. Weiterleitungen zählen nicht. Dazu gehören bspw. der EnergieVerbrauch von verpachteten Kantinen, der Verbrauch von fremdbetriebenen Getränkeautomaten oder der Verbrauch einer Hausmeisterwohnung.

Sie merken das Thema ist komplex - daher haben wir Ihnen wesentliche Tipps zusammengefasst.

Ab 01.01.2021 ist es Pflicht die Drittmengen vom eigenen Stromverbrauch abzugrenzen. Diese Drittmengen müssen mess- und eichrechtskonform gemessen und erfasst werden. Dies betrifft Unternehmen, die EEG-umlagefreien oder umlagereduzierten Strom aus Eigenerzeugungsanlagen wie einer PV-Anlage nutzen, eine Begrenzung der EEG-Umlage, KWKG-Umlage und/oder Offshore-Netzumlage gem. der besonderen Ausgleichsregelung (EEG-Antrag) oder eine Reduzierung der §19-Umlage in Anspruch nehmen

Bei Nichterfüllung droht der Verlust der Reduzierung!

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie betroffen sind? Sprechen Sie uns an und wir klären das.

Wir haben hier die wichtigsten Informationen und Tipps zur Drittmengenabgrenzung für Sie zusammengefasst:

Darlegung der Abgrenzung ab 01.01.2021 Pflicht

Nach dem Energiesammelgesetz sind grundsätzlich alle Energiemengen, die nicht selbst verbraucht werden mess- und eichrechtskonform zu messen und zu erfassen.

Die Anforderungen zur Erfassung der Drittverbraucher müssen ab dem 01.01.2021 erfüllt werden. Das bedeutet: Bei der Endabrechnung von 2020 muss dargelegt werden, wie den Anforderungen genügt wird.

Bei Nichterfüllung droht der Verlust der gesamten Reduzierung und Rückzahlung!

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie betroffen sind? Sprechen Sie uns an und wir klären das.

Die wichtigsten Tipps zur Mengenabgrenzung:

1. Kleinstverbräuche müssen nicht abgegrenzt werden

Grundsätzlich sind alle Drittmengen/Weiterleitungen abzugrenzen, die einen haushaltsüblichen Verbrauch (3.500 kWh pro Jahr) überschreiten. Mengen unterhalb dieser Größenordnung (sogenannte Bagatellmengen) müssen hingegen nicht abgegrenzt werden. Bagatellfälle müssen dennoch hinreichend bewertet, begründet und dokumentiert werden.

2. Keine Abgrenzung bei einer reinen Weiterverteilung ohne Inanspruchnahme der Reduzierung

Nimmt keiner der Letztverbraucher am Standort die Reduzierung in Anspruch, ist keine Abgrenzung der Verbrauchsmengen erforderlich. Die Umlagen werden allen Letztverbrauchern am Standort in voller Höhe abgerechnet.

3. Bei Verzicht auf das Umlageprivileg muss keine Abgrenzung erfolgen

Bei Verzicht auf die Reduzierung kann der eigentlich privilegierte Eigenverbrauch im Rahmen einer „umlageerhöhenden Zurechnung" den übrigen Verbräuchen zugeordnet werden. Für die Gesamtstrommenge gilt dann der höchste Umlagesatz.

4. Reduzierung für Verbräuche am vorgelagerten Punkt

Umlageprivilegien können für den Eigenverbrauch in Anspruch genommen werden. Wird der Strom allerdings an Dritte weitergeleitet müssen diese Strommengen mit dem höchsten Umlagesatz abgerechnet werden.

5. Minimale Reduzierung bei gewillkürter Nachrangregel

Ist keine Zuordnung in 15-Minuten-Intervallen möglich, greift die sog. „gewillkürte Nachrangregel". Demnach werden grundsätzlich privilegierungsfähige Strommengen wie nicht privilegierungsfähige Strommengen bewertet.

6. Schätzung des Verbrauches, wenn die Messung unmöglich ist

Ist eine Messung technisch unmöglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden und ein Verzicht auf die Reduzierung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist eine Schätzung der Verbrauchsmengen Dritter über eine der 3 nachfolgenden Schätzmethoden möglich:

Worst-Case-Schätzung: Multiplikation der maximalen Leistungsaufnahme mit 8.760 h/a.

Typische Standardwerte: Verwendung von typischen Standartwerten für die Leistung und Einsatzzeiten der Verbraucher zzgl. eines Sicherheitsaufschlages

Exemplarische Messung: Hochrechnung des Verbrauches mit Werten, die durch eine Messung eines gleichartigen Gerätes ermittelt wurden.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Drittmengen abgrenzen müssen und was alles abgrenzt werden muss? Wir helfen Ihnen – kommen Sie einfach auf uns zu.