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Seit 2012 wurden Dienstfahrräder steuerlich weitgehend wie Dienstautos behandelt. Nach den Bestimmungen des Jahressteuergesetzes 2019 ist der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Dienstfahrrads im Privaten haben seit Januar 2019 steuerfrei, wenn das Dienstfahrrad zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt wird.

Aber nochmal zurück zum Anfang: Der Arbeitgeber kauft oder least das (Elektro-)Rad und überlässt es seinem Arbeitnehmer als Dienstrad, der es auch privat nutzen darf. Dadurch erhält der Arbeitnehmer einen sogenannten geldwerten Vorteil, also eine Vergütung, die über seinen normalen Lohn hinausgeht. Dieser geldwerte Vorteil musste der Arbeitnehmer bislang mit 1 Prozent versteuern. Diese 1 Prozent Steuer entfällt nun, wenn der Arbeitnehmer das Dienstrad als Bonus zu seinem Lohn dazu erhält. In der Neufassung des Einkommensteuergesetz heißt es dazu, wenn der Arbeitgeber das Dienstrad "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bezahlt. Es ist also weiterhin zu versteuern, wenn es um eine Gehaltsumwandlung geht  (z.B. Bike-Leasing durch den Arbeitnehmer).

Im Falle eines Dienstfahrrad als Bonus steigt die Attraktivität des Fahrrads gegenüber dem Auto. Weitere Vorteile eines Dienstfahrrads liegen auf der Hand: Vor allem in Städten mit verstopften Straßen, Staus und langer Parkplatzsuche ist ein Dienstfahrrad eine sinnvolle Alternative. Gegenüber den Firmenwagen gibt es aber noch weitere Vorteile, denn der Weg zur Arbeit muss nicht mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zusätzlich versteuert werden.

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