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Was ist die CSRD Berichtspflicht? 

Nachhaltigkeit ist mittlerweile ein übergeordnetes Thema! Immer mehr Unternehmen tendieren dazu, ihr Image durch nachhaltiges Wirtschaften zu verbessern. Das wird jetzt auch durch die überarbeitete NFRD-Richtline (Non-finanacial Reporting Direktive) EU-politisch vorgeschrieben. Die überarbeitete NFRD-Richtlinie heißt künftig in ihrer neuen Fassung CSRD - Richtlinie (Corporate Social Responsibility Directive). Neben den bisherigen berichtspflichtigen finanziellen Themen soll das Thema Nachhaltigkeit in der Berichtserstattung immer mehr Aufmerksamkeit finden und zumindest mit der Zeit das gleiche Niveau erreichen, wie es der finanziellen Berichterstattung zugeschrieben wird. Mit anderen Worten ist die CSRD-Berichtspflicht eine Erweiterung der bisherigen Berichtspflicht von Unternehmen auf weitere Themen, vor allem Nachhaltigkeit. 

 Wurde die CSRD-Richtlinie bereits verabschiedet?

Im Juni 2022 wurde die CSRD formal durch die EU bestätigt. Das heißt, die CSRD wurde noch nicht offiziell verabschiedet. Bis Ende Juni 2023 ist mit der Verabschiedung der sektorübergreifenden EU-Berichtsstandards zu rechnen. Dies soll dann aber erstmal für Nicht-KMU Unternehmen gelten.

Ab Ende Juni 2024 ist mit der Verabschiedung der sektorspezifischen EU-Berichtstandards, als auch mit der Standards für KMU und Nicht-EU-Unternehmen, zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt soll die CSRD dann in Kraft treten.

Was bedeutet die Verabschiedung der Corporate Social Responsibility Directive für Unternehmen? 

Ab 2025: 

Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen, die bisher berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG (Umsetzungsgesetz der CSRD-Directive) sind, ab Januar 2025 ihre Geschäftsberichte für 2024 nach den neuen Standards richten müssen. Hierzu zählen haftungsbeschränkte Unternehmen, die kapitalmarktorientiert und mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Der DNK-Standard soll dann in einer weiterentwickelten Version auch für die Berichtserstattung nach der CSRD genutzt werden können.

Ab 2026:

 Ab Januar 2026 sind neben den bisher verpflichteten Unternehmen auch weitere Unternehmen nach der CSRD verpflichtet. Hierzu zählen Unternehmen, die haftungsbeschränkt sind und zusätzlich ein Nicht-KMU sind.

Ab 2027:

Ab Januar 2027 werden neben den großen Unternehmen nun auch börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück)-Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, nach den festgelegten Standards zu berichten. Davon ausgenommen werden börsennotierte KMU, die zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen

  • Bilanzsumme: max. 350.000 €
  • Nettoumsatzerlöse: max. 700.000 €
  • Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10 Mitarbeitende 

Ab 2029 sollen dann Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen der CSRD unterliegen und danach berichten.

Die zu erstellenden CSRD-Berichte betrachten immer das zurückliegende Jahr. (Berichtserstellung in 2025 für das Jahr 2024).

Ob ein Unternehmen Nicht-KMU ist und welche Merkmale für Ihr Unternehmen entscheidend sind, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch.

CSRD - Corporate-Social-Responsibility-Directive


Die vier zentralen Änderung durch die neue CSRD Richtlinie
  1. Ein einheitlicher Berichtsstandard: Die Vorgaben zu den zu berichtenden Themen sollen standardisiert werden. Darüber hinaus sollen weitere Themen hinzukommen und bisher bestehende Berichtsbereiche sollen standardisiert werden. Neben rückblickenden Themen sollen nun auch zukünftige Vorhaben und Ziele als auch qualitative und quantitative Informationen berichtet werden. Der erste Teil des Berichtsstandards soll Ende Juni 2023 durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) veröffentlicht werden.
  2. Künftig muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts berichtet werden.
  3. Da die Nachhaltigkeitsberichtserstattung im Rahmen der CSRD künftig ein Teil der Geschäftsberichtserstattung ist, wird diese auch prüfpflichtig. Dabei kann die Prüfung beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Der Prüfstandard wird dabei deutlich erhöht werden, sodass eine hinreichende Sicherheit gewährleistet wird.
  4. Grundsätzlich sollen Tochterunternehmen von der Berichtspflicht befreit sein. Dies trifft nicht auf Unternehmen zu, die (1) kapitalmarktorientierte Töchter sind oder (2) die Risiken von Mutter und Tochter signifikant unterschiedlich sind. Im zweiten Fall müssen auch die Risiken der Tochter hinreichend im Lagebericht dargelegt werden.
  5. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit muss berücksichtigt werden und bedeutet: Mit der neuen CSRD sollen sowohl Themen mit Bedeutung für das Unternehmen (nach dem Prinzip Outside-in) als auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit nach Außen (Inside-Out-Prinzip) thematisiert werden.


Mit der neuen CSRD kommen also in den kommenden Jahren nicht nur Pflichten auf bereits berichtspflichtige Unternehmen zu, sondern auch auf weitere Unternehmen. Nicht berichtspflichtige KMU sollten darüber hinaus schon demnächst tätig werden, auch wenn sie selbst voraussichtlich erst ab 2026 verpflichtet werden. Denn berichtspflichtigen Kunden können gegebenenfalls früher von ihren Dienstleistern und Lieferanten eine entsprechende Offenlegung verlangen.

 ESG, EU-Taxonomie und CSRD:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die CSRD neue EU-Standards definiert, die zu einer erhöhten Rechenschaftspflicht von Unternehmen in ESG-Themen führen. Fakt ist, dass Unternehmen möglichst zeitnah ihren Einstieg in die CSRD planen sollten. Für die Berichterstattung nach CSRD können sogenannte ESG-Frameworks herangezogen werden. So etwa der ESRS-Framework (European Sustainability Reporting Standard).

Aber was bedeutet ESG eigentlich? -  ESG ist die Abkürzung für Environmental, Social and Governance. Bezugnehmend auf die CSRD heißt dies, dass in allen drei Bereichen künftig berichtet werden muss, um die Anforderungen zu erfüllen. Aus dem Bereich Environmental werden u.a. Themen wie etwa die Vermeidung des Klimawandels/Anpassung an den Klimawandel oder die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft thematisiert werden. Unter die Kategorie Social sind, um den Erfordernissen der CSRD gerecht zu werden, Themen wie etwa Chancengleichheit oder Arbeitsbedingungen gefordert. Mit Blick auf den dritten Bereich der ESG ‚Governance' werden Informationen zu Risikomanagement, Unternehmenskultur- und ethik oder auch die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern in die Berichterstattung mit einbezogen werden.

Sprechen Sie mit unseren Nachhaltigkeitsberatern, um rechtzeitig den Grundstein für die Änderungen der CSRD Richtlinie in Ihrem Unternehmen zu legen.