Änderung bei der Begrenzung der EEG-Umlage und der KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

Noch wenige Tage Zeit haben Unternehmen die von einer Begrenzung der EEG-Umlage sowie der KWK-Umlage profitieren wollen, bevor die Januar Frist zur Einreichung der Unterlagen endet. Bis zum 20. Januar müssen die Prognosemeldungen für Januar 2017 für eine Reduzierung der EEG-Umlage und bis zum 31. Januar die Prognosemengen für 2017 für die Begrenzung der KWK-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet werden.

Bisher wurde die EEG-Umlage und die KWK-Umlage über die Stromrechnung Ihres Lieferanten abgerechnet. Dieser hat die EEG-Umlage und KWK-Umlage dann an den zuständigen ÜNB (50Hertz, Amprion, TransnetBW und TenneT) weitergeleitet. Das ist nun nicht mehr so – Unternehmen müssen sich seit dem 1.1.2017 selbst kümmern. Das bedeutet, dass Unternehmen die Umlagen ab sofort direkt mit dem ÜNB abrechnen müssen. Zu Grunde liegt dieser Neuerung das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung das Ende 2016 beschlossen wurde.

Wie funktioniert die Begrenzung der EEG-Umlage und der KWK-Umlage seit 1.1.2017?

Zunächst sind eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) und eine Registrierung in einem Online-Portal bei Ihrem ÜNB notwendig. Gleichzeitig sind regelmäßige Meldungen von monatlichen Prognosemengen und eine Jahresmeldung vorzunehmen. Während die monatlichen Prognosemengen bei der EEG-Umlage, wie gesagt, jeweils bis zum 20. des aktuellen Monats vorgenommen werden müssen, sind die Prognosemengen für die KWKG-Umlage bereits zum 31.01. des Jahres für alle 12 Monate im Voraus abzugeben. Die Jahresmeldung muss dann bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen, wobei ein Wirtschaftsprüfertestat als Nachweis benötigt wird.

Ist Ihnen dieses Verfahren zu aufwändig, haben Sie die Möglichkeit first energy als Dienstleister einzuschalten.