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Ermäßigungen der Energie- und Stromsteuer. Wer kann Sie beantragen und wo geht das überhaupt? (Teil 2)

Energieeffizienz

Wie bereits im voran gegangenen Blogbeitrag „Ermäßigungen der Energie- und Stromsteuer" erwähnt, können produzierende Gewerbe Steuerermäßigungen beim Hauptzollamt beantragen.
Dabei ist auf folgende Unterschiede der Ermäßigungsstufen zu achten:

1. Die Ermäßigung der Steuersätze
Diese Ermäßigungen können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. 

Seit dem 01. Januar 2011 liegt der Sockelbetrag für die Stromsteuer §9b Abs. 2 und Energiesteuer §54 Abs. 3, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, bei 1.000 €. Diese Sockelbeträge werden in Höhe von 25% von 1.000 Euro (250 Euro) als „Selbstbehalt" von der Steuererstattung abgezogen. Die Höhe der Steuerentlastung der Stromsteuer beträgt 5,13 Euro pro 1 MWh (1.000 kWh).

Verbrauch kWh Verbrauch MWh
Entlastungsbetrag €
Summe € Abzgl. Eigenanteil € Summe Erstattung €
  50.000 50,00  5,13    256,50 250,00         6,50
100.000 100,00 5,13    513,00 250,00     263,00
525.250 525,2505,13 2.694,53250,00 2.444,53

Beispiele anhand der Stromsteuer zur Ermäßigung der Steuersätze:


Verbrauch kWh Verbrauch MWh
Entlastungsbetrag €
Summe € Abzgl. Eigenanteil € Summe Erstattung €
   200.000      200,00 1,38    276,00 250,00       26,00
   525.250    525,250 1,38    724,85 250,00    474,85
1.000.000 1.000,000 1,38 1.380,00250,00 1.130,00

Beispiele anhand der Energiesteuer (Erdgas) zur Ermäßigung der Steuersätze:


2. Die Entlastung in Sonderfällen „Spitzenausgleich"
Bei der Entlastung in Sonderfällen „Spitzenausgleich", hierzu gehören §10 Stromsteuer und §55 Energiesteuer, gilt folgendes:

  1. Der Spitzenausgleich wird grundsätzlich getrennt von der Steuerermäßigung nach §9 StromStG bzw. §54 EnergieStG beantragt.
  2. Er besteht aus einer Erstattung die nach Abzug der Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen verbliebenen Ökosteuer in Höhe von 90 Prozent.
  3. Hierbei werden die Energie- und Stromsteuerzahlungen um etwaige Entlastungen bei der Rentenversicherung aufgrund der Ökologischen Steuerreform vermindert.

Pauschal kann gesagt werden:
  je personalintensiver ein Unternehmen und
  - je niedriger der Rentenversicherungssatz im Antragsjahr bzw.
  - je niedriger die Menge des anrechenbaren Strom- bzw. Energieverbrauchs ist,
desto geringer fällt die Steuererstattung im Spitzenausgleich aus.

Voraussetzungen:
Um den Spitzenausgleich beantragen zu können, müssen Unternehmen ein EnergieMangagementSystem (DIN EN ISO 50001), ein EnergieAudit (DIN EN 16247-1) oder ein Alternatives System (SpaEfV) zur Verbesserung der EnergieEffizienz eingeführt bzw. durchgeführt haben.

Wir, von first energy empfehlen Unternehmen die Implementierung eines betrieblichen Energiemanagementsystems oder die Durchführung eines Energieaudits, um Schwachstellen und Optimierungsmöglichkeiten im Energieverbrauch und den Energiekosten sichtbar zu machen.

Seit über 20 Jahren berät first energy Unternehmen und Kommunen in den Bereichen EnergieEinkauf, EnergieManagement und EnergieEinsparung. first energy bietet Beratung und Hilfestellungen bei allen Fragen rund um die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems, bei der Energierechnungsprüfung sowie der Strom- und Gasausschreibung. Über 2500 Kunden haben first energy in den letzten Jahren ihr Vertrauen geschenkt. Gerne kümmern wir uns auch um Ihre Energiebelange.


Ihre Ansprechpartner zur EnergieEffzienz:

Joanna Gallei
Betriebswirtin (VWA)
Assistentin der Geschäftsführung
Telefon: 05605 93928-25
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