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EnergieSteuerRückerstattung – Neue Anzeige- und Erklärungspflicht für Unternehmen

EnergieSteuerRückerstattung – Neue Anzeige- und Erklärungspflicht für Unternehmen

Neue Anzeigepflicht für Unternehmen ab 2017 für das Erstattungsjahr 2016:

Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs- Informations- und Transparenzpflicht im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (EnSTransV) am 18.05.2016 gilt für Unternehmen die bestimmte energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, künftig eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt.

Zu diesen gehören alle Anträge z.B.:

  • die vollständige (§ 53a EnergieStG ) oder teilweise (§ 53b EnergieStG) Steuerentlastung für KWK-Anlagen
  • die Steuerentlastung nach § 9b StromStG oder § 54 EnergieStG
  • Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich) nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG.

Nur die vollständige Entlastung nach §9a und § 51 werden nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegen somit nicht der Anzeige- oder Erklärungspflicht.

Noch bis zum 30.Juni haben Unternehmen, die in den letzten drei Jahren eine Energiesteuervergünstigung in Anspruch genommen haben, Zeit, ihre vergangene Steuerrückerstattung anzuzeigen.

Um der Anzeigepflicht zu entgehen, besteht für Unternehmen die Möglichkeit sich auf Antrag für drei Jahre befreien zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Steuervergünstigung in den vergangenen drei Jahren ein Volumen von jährlich 150.000 Euro pro Entlastungstatbestand nicht überstiegen hat.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!


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