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Doppelförderungsverbot EEG - PV & Marktprämie – was bedeutet das?

Doppelförderungsverbot EEG - PV & Marktprämie – was bedeutet das?

Mit dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 wurde auch das sogenannte Doppelförderungsverbot verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll vermieden werden, dass Anlagenbetreiber für den eigenerzeugten Strom gleichzeitig von einer EEG-Förderung wie von einer Stromsteuerbefreiung profitieren können. Sollten Sie vom Doppelförderungsverbot betroffen sein, ist bis zum 28.02.2017 eine Meldung an Ihren Netzbetreiber vorzunehmen. Bei Nichtmelden kann ein Bußgeld von bis zu 200.000 € verordnet werden (§ 86 Abs. 2 EEG 2017*).

Wer ist betroffen?

  • §Anlagenbetreiber, die Strom aus der Anlage über die kaufmännisch-bilanzielle

Weitergabe gem. § 11 Abs. 2 EEG 2017* anbieten.

  • §Anlagenbetreiber, die den Strom aus der Anlage im Rahmen der Direktvermarktung

verkaufen, dabei selbst als Direktvermarkter auftreten.


Wer ist nicht betroffen?

  • §Anlagenbetreiber, die für den Strom aus der Anlage eine EEG-Vergütung erhalten.

Ausnahme: bei der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe* könnte eine

Stromsteuerbefreiung vorliegen.

  • §Anlagenbetreiber, den Strom aus der Anlage im Rahmen der Direktvermarktung

verkaufen, dabei nicht als Direktvermarkter auftreten und den Strom auch nicht über

die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe anbieten.

  • §Anlagenbetreiber, die keine EEG-Vergütung oder Marktprämie erhalten.


Was muss ich machen?

Prüfen Sie, ob Sie von dem Doppelförderungsverbot betroffen sind. Hierzu können Sie Ihren Netzbetreiber, Rechtsanwalt und/oder Steuerberater befragen. Sofern Sie von dem Doppelförderungsverbot betroffen sind, teilen Sie Ihrem Netzbetreiber bis zum 28.02. mit, für welchen Stromverbrauch aus der Anlage im vorangegangenen Jahr eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat.

Alle Informationen inklusive der Rechtsvorschriften haben wir Ihnen als PDF zusammengefasst.

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