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Seit letztem Jahr (01.01.2018) ist die Entlastung bei der Energiesteuer im Bereich der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung (i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr.2 EnergieStG) an neue Voraussetzungen, sogenannte Dual-Use-Prozesse, gebunden.

Was bedeutet Dual-Use-Prozess?

Dies bedeutet, dass neben der energetischen Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein zweiter Zweck hinzukommen muss. Der eingesetzte Energieträger dürfe hiernach nicht nur rein thermisch genutzt werden (Heizstoff), sondern müsse als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff als Ganzes oder als Abbau-/Verbrennungsprodukt Teil des Produktionsprozesses sein.

Zählen meine thermische Abgasreinigung und Nachverbrennungsanlage nun nicht mehr?

Die Generalzolldirektion gab im Juli 2019 dazu bekannt, dass eine Prüfung ergeben hat, dass die üblichen Behandlungen von Abfall und Abluft, zum Beispiel in thermischen Nachverbrennungsanlagen oder Sonderabfallverbrennungsanlagen als reines Verheizen zu bewerten sind – damit erfüllen Sie nur den einen energetischen Zweck und können somit nicht von einer Steuerentlastung nach § 51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG profitieren. Auch das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Aussagen der Generalzolldirektion.

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Was bedeuten diese Veränderungen nun konkret?

Eine Entlastung von der Energiesteuer für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung nach § 51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG kommt daher seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr in Betracht.

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