Kommunaler Energieeinkauf – richtig entscheiden!

Wie jede Privatperson steht auch jeder öffentliche Auftraggeber (seien es Kommunen, öffentliche Einrichtungen oder Verbände im Sinne des § 99 GWB) vor der Frage: Welcher Gas- und Stromanbieter ist der Richtige? Die Zahl der Energieversorgungsunternehmen für Strom und Gas ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Aktuell gibt es im bundesweiten Durchschnitt ungefähr 153 Stromanbieter und 85 Gasanbieter. Regional schwanken diese Zahlen enorm, so dass man eventuell sogar aus bis zu 200 Energieversorgungsunternehmen auswählen kann. Die Frage welcher Energieversorger da nun der Richtige ist, lässt sich also nicht leicht beantworten.

Stromausschreibung Kommunen

Um sich für einen Energieversorger zu entscheiden, müssen öffentliche Auftraggeber ein sogenanntes Vergabeverfahren durchführen. Wichtig ist es, dass der öffentliche Auftraggeber genau formuliert, was er haben möchte/braucht und worauf der Bieter sein Angebot abgeben soll, um im Nachgang Bieterfragen zu verhindern, die das ganze Vergabeverfahren unnötig verkomplizieren oder in die Länge ziehen. Die Ausschreibeunterlagen müssen sehr genau sein, so kann nämlich eine falsche Angabe, ein Formfehler, zu einer Rüge durch einen Bewerber oder zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahren führen. Zudem muss sich der öffentliche Auftraggeber fragen – für wie viele Lieferstellen wird ausgeschrieben? Möchte ich alleine ausschreiben oder mit anderen öffentlichen Auftraggebern zusammen? Wie lange soll der Energieliefervertrag laufen? Möchte ich nach einem Formel- oder Festpreis ausschreiben? Wer entscheidet über den Zuschlag? Sind diese und andere Fragen geklärt und alle Vergabeunterlagen zusammengefasst, erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung. 

Welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, ist in den Gesetzen und Verordnungen der EU, der Länder und des Bundes geregelt. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist sehr formalisiert und inhaltlich komplex. Sie soll sicherstellen, dass möglichst wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umgegangen wird. Es soll ein marktgerechter Wettbewerb ermöglicht werden. Ein öffentlicher Auftraggeber darf also nicht einfach den Strom-/Gasversorger von Nebenan auswählen, weil nicht garantiert ist, dass dies der wirtschaftlichste Anbieter am Markt ist.

Formel und Festpreis

Öffentliche Auftraggeber haben trotz der gesetzlichen Vorschriften auch Einfluss auf die Preisgestaltung - ebenso wie Großunternehmen der freien Marktwirtschaft! Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Ausschreibung eines Formelpreises entscheiden. Das bedeutet, dass eine individuelle Formel erstellt wird, die sich zu 100 % am Börsenpreis (EEX) orientiert. Damit sollen dem öffentlichen Auftraggeber bestmögliche Konditionen garantiert werden. Hat sich der öffentliche Auftraggeber hingegen für einen Festpreis entschieden, gibt es für die gesamte Laufzeit des Energieliefervertrages einen festvereinbarten Preis. Dieser ist dann unveränderlich. Der Vorteil eines Formelpreises liegt also in der Flexibilität. Sinken die Preise, kann der öffentliche Auftraggeber von den günstigeren Preisen profitieren. Der Vorteil des Festpreises hingegen ist die Preisstabilität, die eine Planungssicherheit ermöglicht. 

Die Entscheidung für einen Versorger

Wer der richtige Energieversorger ist, hängt also auch von der Einstellung des öffentlichen Auftraggebers und seinen Energieprojekten ab. Ab Bekanntmachung der EnergiepreisAusschreibung können sich Gas- und Stromanbieter auf die Ausschreibung bewerben und ihre Angebote in einem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen einreichen. Auch Bieterfragen zur Ausschreibung sind zunächst noch möglich. Der öffentliche Auftraggeber muss die Fragen und Antworten allen teilnehmenden Bietern zugänglich machen. Ist die Einreichungsfrist der Angebote abgelaufen, werden am Submissionstermin alle Angebote geöffnet und ausgewertet. Der öffentliche Auftraggeber entscheidet anschließend auf Grundlage seiner zuvor festgelegten Zuschlagskriterien, welches Angebot den Zuschlag erhält. Am Ende des Verfahrens sollte der öffentliche Auftraggeber also den richtigen Energieversorger gefunden haben. Einen, der die Zuschlagskriterien des öffentlichen Auftraggebers (z.B. Ökostrom) an die Strom- oder Gaspreisausschreibung erfüllt. 

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