Bieterfragen-Rügen

Während eine Rüge eine förmliche Beschwerde eines Vergabeverfahrens darstellt, handelt es sich bei Bieterfragen um Hinweise eines Bieters um Unklarheiten zu klären.

Eine Rüge kann beispielsweise daran erkannt werden, dass der Bieter der Meinung ist fälschlicherweise vom Verfahren ausgeschlossen worden zu sein. Der Bieter muss die Rüge nicht schriftlich einreichen oder gar das Wort Rüge erwähnen, jedoch ist es aus Beweis- und Dokumentationsgründen sinniger dies schriftlich zu tun und auch im Schreiben eindeutig zu bezeichnen, dass es sich um eine Rüge handelt. Der Bieter nimmt dazu Kontakt zur Vergabestelle auf und bittet um Aufklärung innerhalb einer bestimmten Frist und weist ebenfalls darauf hin, dass weitere rechtliche Schritte folgen werden. Die Vergabestelle hat dann Gelegenheit den Vergaberechtsverstoß zu prüfen und zu beseitigen. Lehnt die Vergabestelle die Rüge ab, hat der Bieter 15 Kalendertage Zeit einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Reicht der Bieter seine Rüge bzw. den Nachprüfungsantrag verspätet ein, hat er im Nachgang keine Möglichkeit mehr ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen.Die Zuschlagserteilung ist somit rechtens. Sobald der Auftraggeber den Zuschlag erteilt hat, kommt ein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne zustande. Ist die Rüge begründet, ändert sich die Entscheidung der Vergabestelle und der betreffende Verfahrensschritt wird wiederholt.

Bieterfragen hingegen, geben dem Bieter das Recht nach Erhalt der Vergabeunterlagen ergänzende Informationen zu erhalten. Hauptsächlich kommt es zu Bieterfragen durch Missverständnisse oder einfaches Überlesen. Aber auch die Formulierung der Vergabeunterlagen kann zu Bieterfragen führen. Die Vergabestelle stellt die Bieterfragen sowie die zugehörige Antwort anonymisiert allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung, um Informationsvorsprünge und Besserstellungen zu vermeiden. Die Vergabestelle ist gehalten innerhalb einer gesetzten Frist Auskünfte zu erteilen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte beträgt die Frist i. d. R. 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist. Der Tag des Abgabetermins zählt nicht mit.

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