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KWKG – was ist das überhaupt und was ändert sich?

Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung des KWKGs auf den Weg gebracht. Aber erst mal der Reihe nach. Was ist eigentlich KWK bzw. KWKG? KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. Das klingt unheimlich kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach: Kraft-Wärme-Kopplung liegt vor, wenn beim Heizen gleichzeitig Strom erzeugt wird. Es gibt also einen Synergieeffekt. Dieser nutzt der Umwelt. Der Kraft-Wärme-Kopplungs-Vorgang ist besonders umweltfreundlich, da die Schadstoffemissionen stark reduziert sind. Dies kann man sich gut vorstellen, wenn man bedenkt, dass z. B. weniger Abgase erzeugt werden, wenn zwei Personen mit einem gemeinsamen Auto fahren, als wenn jeder sein eigenes Auto fährt. Die Förderung der KWK-Technik ist also sehr begrüßenswert und wird durch das KWK-Gesetz bekräftigt.

KWKG 2016

Das KWKG ist also das Kraft-Kopplungs-Wärme-Gesetz. Es trat am 1. April 2000 in Kraft. Es sah bis 2016 vor, das bis 2020 ein Viertel der Stromversorgung durch Energien von KWK-Anlagen erfolgen soll. Diese Zahlen wurden 2016 allerdings abgesenkt. Nach dem KWKG erhalten Betreiber von KWK-Anlagen für den produzierten KWK-Strom unter speziellen Voraussetzungen einen KWK-Zuschlag. Wer den Zuschlag erhalten will, darf seit 2016 nicht mit Kohle heizen. Neben dieser Neuerung dürfen sich seit 2016 neben Betreibern neuer KWK-Anlagen auch Bestandsbetreiber über finanzielle Förderungen freuen. Insgesamt konnte derjenige, der KWK-Strom in das öffentliche Netz einspeist, 2016 von einer Erhöhung der Zuschläge profitieren.

KWKG 2017

Die neue Novelle des KWKG 2017 soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der Europäischen Kommission erfüllt werden. Eine entscheidende Neuerung ist, dass KWK-Anlagen zwischen einem und 50 Megawatt nur noch gefördert werden, wenn sie sich erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen. Des Weiteren bedeutet der Wegfall der automatischen Abrechnung von reduzierten Steuern und Abgaben für Sie mit einer KWK-Anlage, dass sie diese Reduzierung künftig selbst aktiv beantragen müssen. Der entsprechende Gesetzentwurf wird noch in diesem Jahr abschließend beraten. Das Gesetz soll zum 1.Januar 2017 in Kraft treten. 

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